Satzung

A. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Judenbach“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Schützenverein Judenbach e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 96525 Föritztal/ OT Judenbach, Landkreis Sonneberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

B. Zweck des Vereins

Der Verein soll dem sportlichen Schießen und dem waidmännischen Trainingsschießen dienen. Es sollen das Brauchtum und die Traditionspflege gewahrt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, dem Vorstand eine Ehrenamtspauschale zu entrichten: Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
Die Regelungen zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen werden den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben.

C. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

D. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.  Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mit der Bezahlung des Vereinsbeitrages bis 31.12. des Geschäftsjahres im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

E. Mitgliederbeiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag für das nachfolgende Geschäftsjahr wird mittels Einzugsermächtigung in der ersten Dezemberkalenderwoche des laufenden Jahres eingezogen.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeitendes Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgenund Umlagen befreit. Der Vorstand kann in berechtigten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

F. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Deutschen Sportbund e.V. erlassenen Sportordnungen und die Hausordnung des Vereins einzuhalten.

G. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,   dem Schriftführer und dem Kassierer.
Die Vertretung ist gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

H. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, wobei die Gründe angegeben werden sollen.

I. Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch eine E-Mail (auf Wunsch auch postalisch) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen

K. Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel, zur Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlang, muss schriftlich abgestimmt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

L. Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

M. Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB§§47ff.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwende. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

geändert in der Mitgliederversammlung am 24.07.2021