Liebe Vereinsvorstände

„Liebe Vereinsvorstände,

zum 13. Mai 2020 ist die „Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2“ in Kraft getreten. Diese enthält auch Vorgaben für Vereine.

Vorab weisen wir jedoch darauf hin, dass der Landkreis Sonneberg derzeit die vorgegebenen Öffnungskriterien (max. 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner) nicht erfüllt und daher alles hier geschriebene unter Vorbehalt steht, sofern sich der Landkreis zur Beibehaltung verschärfter Maßnahmen entschließen sollte.

Die o.g. Verordnung enthält sinngemäß in §12 Abs.1 die Regelung, dass alle Einrichtungen, die nach der 3. Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung geschlossen waren, mit dem 13. Mai 2020 wieder geöffnet werden können, wenn die Infektionsschutzregeln beachtet werden. Dies trifft auf Vereine, die ihre Vereinstätigkeiten unter freiem Himmel ausführen, zu.

Ab dem 01. Juni 2020 können nach §12 Abs. 3 Nr. 3 Vereine ihre Vereinstätigkeitenin geschlossenen Räumen unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygienevorschriften wieder aufnehmen. 

Klarstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass Öffnungen zur Himmelfahrt nur für Vereinsgebäude mit Gaststättenerlaubnis überhaupt möglich sind.Alle Vereine, die keine Gaststättenerlaubnis für ihre Vereinsräume besitzen, können zu Himmelfahrt bis einschließlich mindestens 31.05.2020 keinen Verkauf von Speisen und Getränken vornehmen.

Für die Aufnahme ihrer Vereinstätigkeiten müssen die Vereine entsprechend des bei ihnen je nach Art, örtlicher Gegebenheiten und Begegnungsmöglichkeiten,… gegebenen Infektionsrisikos Maßnahmen treffen, dokumentieren und umsetzen, die geeignet sind, das vorhandene Risiko auszuschließen bzw. auf ein absolut unvermeidbares Minimum zu reduzieren. Hilfen für die Erstellung dieses Infektionsschutzkonzeptes sind dieser Mail angehängt. Hierbei handelt es sich um

–          Die o.g. Verordnung im Wortlaut (hier speziell zu beachten die §§ 3,4 und 5)

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die zu erstellenden Infektionsschutzkonzepte Mindestangaben enthalten müssen. Hierzu zählen (vgl. §5 der o.g. Verordnung) u.a. die Benennung einer verantwortlichen Person, die mit ihrer Unterschrift für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes die (persönliche) Verantwortung trägt. Hinweise für allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln finden Sie hier: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

Wir fordern die Vereine auf, der Gemeindeverwaltung vor Beginn jeglicher Vereinsaktivitäten das oder die notwendige(n) Infektionsschutzkonzept(e) unterschrieben vorzulegen. Darüber hinaus erwarten wir, dass die im Anhang befindliche Anwesenheitsliste geführt wird.

Wir bitten Sie, Ihr Konzept umfangreich und der Verordnung entsprechend zu schreiben, da bei Kontrollen durch die Behörden (sh. §14 der o.g. Verordnung) Ordnungsmaßnahmen verhängt werden können.

Abschließend noch ein Hinweis: Aufgrund des derzeitigen lokalen Infektionsgeschehens bitten wir alle Vereine gründlich abzuwägen, welche Begegnungsmöglichkeiten tatsächlich jetzt wieder aufgenommen werden sollen und im Zweifel zur Vermeidung von Infektionsrisiken lieber zeitlich noch abzuwarten.

Zusammengefasst in 4 einfachen Stichpunkten bedeutet dies:

a)       Infektionsschutzkonzept(e) erarbeiten

b)      Infektionsschutzkonzept(e) bei der Gemeinde vorlegen

c)       Freigabe der gemeindlichen Vereinsanlagen durch die Gemeinde abwarten

d)      Erst dann loslegen!

Mit freundlichen Grüßen

Ute Beyer

-Hauptamt-

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Gemeinde Föritztal

Ute Beyer

Schierschnitzer Straße 9

 96524 Föritztal

OT Neuhaus-Schierschnitz

 fon: 036764/796-42 „